Tätigkeit
Gefährdung
Schutzmaßnahme
Infos

Spachteln
Hauterkrankungen durch Kontakt mit Spachtelmassen und Härtern
Schutzhandschuhe tragen.
BGR 195
Hautschutzplan erstellen.
Hautschutzmittel und Hautpflegemittel regelmäßig benutzen.
BG-7.5.31
Betriebsanweisung erstellen.
BGI 578
Unterweisen der Mitarbeiter.
BGI 527
Erkrankung durch Einatmen styrolhaltiger Dämpfe von Spachtelmassen
Ausreichende Belüftung gewährleisten.

Spachtelschleifen
Erkrankungen durch Einatmen von Stäuben
Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung verwenden.
Feinstaubmaske oder Partikelfiltermaske P2 tragen.
BGR 190
Unterweisen der Mitarbeiter.
BGI 527

Entfetten
Brand- und Explosionsgefahr
Ausreichende Belüftung oder Absaugung.
BGR 104
Zündquellen vermeiden.
Rauchverbot.
Kennzeichnung des explosionsgefährdeten Bereiches.
BGV A8

Erkrankungen durch Einatmen gesundheitsschädigender Dämpfe
Ausreichende Belüftung oder Absaugung.
SDB
Ggf. Atemschutzmaske verwenden (Filtertyp A).
BGR 190

Hauterkrankungen durch Kontakt mit Entfettungs- oder Lösemitteln
Geeignete Schutzhandschuhe verwenden und regelmäßig wechseln.
BGR 195
Hautschutzplan erstellen.
BG-7.5.11
Hautschutz- und Hautpflegemittel regelmäßig benutzen.

Weitere Gefährdungen
Unterweisen der Mitarbeiter.
BGR 197
BGI 658
BGI 527
BGI 578
BG-7.3.19
BG-7.3.01
BG-7.3.12
BGI 546
Betriebsanweisung erstellen.

Füllen, Grundieren, Lackieren
Brand- und Explosionsgefahr
In gesonderten Bereichen lackieren (Spritzkabinen, Spritzständen)
BGV D25
BGI 557
Vorhandensein einer ausreichenden Absaugung.
Elektrische Einrichtungen in Ex-Ausführung.
BGR 104
Zündquellen vermeiden (Schweißbrenner, Flex).
Rauchverbot.
Feuerlöscher und Löschdecke bereithalten.
BGR 133
Ablagerungen von Beschichtungsstoffen in angemessenen Zeitabständen entfernen.
Offene Behälter abdecken, Farbdosen verschließen.
Menge der im Arbeitsraum gelagerten Lacke auf Schichtbedarf begrenzen.
Putzmaterial in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern, sammeln.
BGV A8
SDB
BGI 546
Kennzeichnung von ex-gefährdeten Bereichen.

Erkrankungen durch Einatmen gesundheitsschädlicher Dämpfe, Aerosole sowie von Isocyanaten
Ausreichende Lüftung oder Absaugeinrichtungen.
Offene Behälter stets abdecken.
Verwenden von Kombinationsfiltermasken (A2/P2) oder fremdbelüfteten Atemschutzmasken.
BGR 190
BG-7.3.30
Bei Überschreiten der Auslöseschwelle Vorsorgeuntersuchungen nach G 29 evtl. nach G 26 (Abstimmung mit Betriebsarzt).
BGI 504

Hauterkrankungen durch Kontakt mit Lacken, Härtern, Lösemitteln
Hautkontakt so weit wie möglich vermeiden.
Geeignete Schutzhandschuhe verwenden.
BGR 195
Hautschutzplan erstellen.
Regelmäßig Hautschutz- und Hautpflegemittel verwenden.
BG-7.5.31
BGR 197
BGI 658

Weitere Gefährdungen
Betriebsanweisung erstellen.
BG-7.3.07
BGI 578
BGI 527
Unterweisen der Mitarbeiter.

Spritzgerätereinigung
Brand- und Explosionsgefahr durch organische Lösemittel
Ausreichende Belüftung oder Absaugung.
BGR 104
Zündquellen vermeiden.
Rauchverbot.

Erkrankungen durch Einatmen gesundheitsschädigender Dämpfe
Verwenden von Teilereinigungsgeräten.
   
Ausreichende Lüftung oder Absaugung.
   
Ggf. Benutzen von Atemschutzmasken.
BGR 190
   
   
Hauterkrankungen durch Kontakt mit Lösemitteln
Hautkontakt so weit wie möglich vermeiden.
   
Hilfsmittel (z. B. Pinsel) zur Reinigung verwenden.
   
Geeignete Schutzhandschuhe verwenden und regelmäßig wechseln.
BGR 195
   
Regelmäßig Hautschutz- und Hautpflegemittel verwenden.
BGR 197
BGI 658
   
   
Weitere Gefährdungen
Betriebsanweisung erstellen.
BGI 578
BGI 527
   
Unterweisen der Mitarbeiter.
   
Hinweise des Herstellers der Spritzgeräte beachten.

Trockenraum  
Brand- und Explosionsgefahr
Elektrische Einrichtungen in Ex-Ausführungen.
BGV D24
   
Zündquellen vermeiden.
   
Beschickungsanweisung des Herstellers beachten.
   
Bei Infrarot-Trocknern Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers.
   
Kennzeichnung des Ex-Bereiches.
BGV A8
   
Erstellen einer Betriebsanweisung.
BGI 578
   
   
Erkrankung durch Einatmen gesundheitsschädigender Dämpfe
Ausreichende Lüftung oder Absaugung.
   
Ggf. Benutzung von Atemschutzmasken beim Betreten des Trockenraums.
BGR 190
SDB
   
   
Weitere Gefährdnugen
Unterweisen der Mitarbeiter.
BGI 527

Lack- und Lösemittellager  
Brand- und Explosionsgefahr
Elektrische Einrichtungen in Ex-Ausführung.
BGR 104
   
Ausreichende Lüftung oder Absaugung.
   
Elektrostatische Erdung von Gegenständen die sich gefährlich aufladen können.
BGR 132
   
Zündquellen vermeiden.
   
Rauchverbot.
   
Feuerlöscher und Löschdecke bereithalten.
BGR 133
   
Kennzeichnung des Ex-gefährdeten Bereiches.
BGV A8
   
Bei Lagerung von größeren Mengen Lacke/Lösemittel mit GAA abstimmen ob Lager anzeige- oder erlaubnisbedürftig ist.
VBF
   
   
Erkrankungen durch Einatmen, Hautkontakt und versehentliche Einnahme von Lacken, Lösemitteln und deren Dämpfen
Geeignete Einrichtungen (z. B. Saugheber) zum Umfüllen verwenden.
   
Ausreichende Lüftung oder Absaugung.
   
Keine Lebensmittelbehälter zum Aufbewahren von Gefahrstoffen verwenden.
   
Geeignete Schutzhandschuhe verwenden und regelmäßig wechseln.
BGR 195
   
Hautschutz- und Hautpflegemittel regelmäßig benutzen.
BGR 197
BGI 658
   
Behälter kennzeichnen.
   
   
Weitere Gefährdungen
Erstellen einer Betriebsanweisung.
BGI 578
   
Unterweisen der Mitarbeiter.
BGI 527