Der Lärmpegel wird in Dezibel dB(A) gemessen.
Der Beurteilungspegel ist die durchschnittliche Lärmbelastung für eine 8-Stunden-Schicht.
Gehörschäden durch Lärmeinwirkung drohen bereits bei einem Beurteilungspegel ab 85 dB(A).
Eine Erhöhung des Schallpegels um 3 dB bedeutet bereits eine Verdoppelung des Schalldruckes.
 
Technische Lärmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Lärmschutzmaßnahmen.
Liegt der Beurteilungspegel trotz Lärmminderungsmaßnahmen noch über 85 dB(A), so muss der Unternehmer den Beschäftigten persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen.
Ab 90 dB(A) müssen die persönlichen Gehörschutzmittel von den Beschäftigten benutzt werden.
Lärmbereiche müssen ab einem Lärmpegel von 90 dB(A) gekennzeichnet werden.

   
Lärmbereiche

Gefahren durch Lärm sind im Kfz-Betrieb besonders bei folgenden Arbeiten zu erwarten:

Abgasuntersuchung, insbesondere bei Dieselmotoren
Leistungsprüfstände
Karosseriearbeiten
Vorsorgeuntersuchungen
Beschäftigte, die gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt sind, müssen sich speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen "Lärm" unterziehen.

Technische Lärmschutzmaßnahmen

AU in separatem Prüfraum durchführen.
Kapselung der Lärmquelle z. B. Kompressor .
Abschirmung der Lärmquelle durch Lärmschutzwände.

Persönliche Lärmschutzmaßnahmen

Ab 90 dB(A) geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen und Benutzung veranlassen.
Nur geprüfte Gehörschutzmittel (CE-Zeichen) verwenden:
Gehörschutzkapseln
Gehörschutzstöpsel
Bügelstöpsel


Keine normale Watte benutzen.
Gehörschutzmittel nach Lärmintensität und Dauer der Arbeit auswählen.

Weitere Informationen

BGV B3 Lärm
BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
BGR 194 Regeln für den Einsatz von Gehörschützern