Prüfgegenstand
Vorschrift
Prüfung vor erster Inbetriebnahme
Regelmäßige Prüfung
Prüfnachweis

Atemschutzgeräte
Druckgasflaschen
BGR 190
Sachverständiger, alle 6 Jahre, Prüfungsarten und Fristen entsprechend BGR 190

Arbeitsplatzlüftungen
BGR 121
Sachkundiger, nach Änderung durch Sachkundigen
Sachkundiger, mind. alle 2 Jahre
schriftlicher Nachweis

Feuerlöscher
BGR 133
Sachkundiger, alle 2 Jahre
schriftlicher Nachweis (Plakette)

Chemiefaserhebebänder
ZH 1/324
Sachkundiger einmal jährlich, außerdem während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel

Flüssigkeitsstrahler
ZH 1/406
BGV D 15
vor jeder Inbetriebnahme durch Inaugenscheinnahme
Sachkundiger einmal jährlich
schriftlicher Nachweis

Rollenprüfstände
BGR 157
mind. einmal jährlich

Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen
BGR 157
mind. einmal jährlich

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
ZH 1/494
Sachkundiger
schriftlicher Nachweis
Sachkundiger, einmal jährlich
schriftlicher Nachweis

Fahrzeugwaschanlagen
ZH 1/543
Sachkundiger
Unternehmer oder dessen Beauftragter
einmal monatlich
schriftlicher Nachweis
Selbstbedienungs-Fahrzeug-waschanlagen (Sicherheitseinrichtungen)
Unternehmer oder dessen Beauftragter
täglich vor Arbeitsbeginn

Lösemittel-Reinigungsanlagen
ZH 1/562
Sachkundiger einmal jährlich

Alle Sicherheitseinrichtungen, soweit nicht spezielle Vorschriften anders bestimmen
BGV A 1
Unternehmer,
Prüfung auf Funktionsfähigkeit
mindestens jährlich
Unternehmer
Feuerlöscher
BGV A 1
Unternehmer, Prüfung auf Funktionsfähigkeit
alle 2 Jahre durch Sachkundigen
schriftlicher Nachweis
Lüftungstechnische Anlagen
BGV A 1
Unternehmer, Prüfung auf Funktionsfähigkeit
alle 2 Jahre
Prüfungsvermerk oder Prüfbericht

Elektrische Anlagen
Betriebsmittel (allgemein)
BGV A 2
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
Prüfbuch auf Verlangen der BG
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel
BGV A 2
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraf
Elektrofachkraft alle 4 Jahre
Prüfbuch auf Verlangen der BG
Nicht ortsfeste elektrische
Betriebsmittel
BGV A 2
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraf
Elektrofachkraft oder durch unterwiesene Person, bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte alle 6 Monate
Prüfbuch auf Verlangen der BG

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

BGV A 2
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraf
in nicht-stationären Anlagen, z.B. Baustellen
- arbeitstäglich
durch Benutzer (Betätigen der Prüftaste)
- einmal im Monat, durch Elektrofachkraft oder durch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte
in stationären Anlagen
- alle 6 Monate durch Benutzer (Betätigen der Prüftaste
Prüfbuch auf Verlangen der BG

Kraftbetriebene Arbeitsmittel
VBG 5
Sachkundiger
angemessene Zeitabstände durch Sachkundigen

Hydraulische Pressen
VBG 7n 5.2
schriftlich beauftragte Kontrollperson
mindestens einmal jährlich durch Sachkundigen
Prüfbuch oder Maschinenkartei

Schleifkörper
VBG 7n 5.2
Klangprobe,
Probelauf von mindestens 5 Minuten (ausgenommen: Kleinschleifkörper und handbetriebene Schleifmaschinen)
Großschleifkörper
Probelauf mindestens 60 Minuten

Winden, Hub- u. Zuggeräte
BGV D 8
Sachkundiger, Bedienender bei Arbeitsbeginn
Notendhalteinrichtungen
mindestens einmal jährlich durch Sachkundigen

Krane
BGV D 6
kraftbetriebene Krane und andere Krane mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeit durch Sachverständigen
- alle Krane mind. einmal jährlich durch Sachkundigen
- Turmdrehkrane bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch Sachkundigen
- ortsveränderliche Krane mind. alle 4 Jahre durch
Sachverständigen
Prüfbuch

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
VBG 9a
Sachkundiger, nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, durch Sachkundigen
durch Sachkundigen, Rundstahlketten mind. bei jeder 3. Prüfung auf Rißfreiheit prüfen
Prüfbuch für Trag-mittel und Rundstahlketten ,
sonstige Lastaufnahmemittel auf Verlangen der BG

Fahrzeuge
BGV D 29
Unternehmer, Prüfung auf Funktionsfähigkeit
Fahrer vor jeder Arbeitsschicht auf Wirksamkeit der Betäti-gungs- und Sicherheitseinrichtungen Sachkundiger mind. einmal jährlich
schriftlicher Nachweis

Flurförderzeuge
VBG 12a
Unternehmer, Prüfung auf Funktionsfähigkeit
Sachkundiger mind. einmal jährlich
Fahrer bei Betriebsbeginn auf betriebssicheren Zustand
Prüfbuch

Hebebühnen
VBG 14
mit mehr als 2 m Hubhöhe oder wenn Personen auf Lastaufnahmemittel mitfahren oder Personen sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten durch Sachverständigen

Ausnahme: Baumusterprüfung oder Werkstattest

mindestens einmal jährlich durch Sachkundigen
Prüfbuch für
- Hebebühnen mit
mehr als 2 m
Hubhöhe
- wenn Personen auf
dem
Lastaufnahmemittel
mitfahren oder sich
darunter aufhalten

sonstige Hebebühnen auf Verlangen der BG


Hebebühnen
VBG 14
alle Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert wurden, durch Sachkundigen, bei Änderungen der Konstruktion und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen, durch Sachverständigen

Lacktrockenöfen
BGV D 24
Unternehmer, Prüfung auf Funktionsfähigkeit
Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtung in angemessenen Zeitabständen durch Unternehmer

Leitern und Tritte
BGV D 36
Unternehmer oder beauftragte Person sowie der Benutzer
regelmäßig, je nach Beanspruchung d. beauftragte Person
auf Verlangen der BG Prüfbuch
Mechanische Leitern
BGV D 36
Unternehmer oder beauftragte Person
Sachkundiger mindestens einmal jährlich

Druckbehälter Gruppe III
p= bar
und
200 = p . V = 1000
DruckbehV
Sachverständiger und Abnahmeprüfung
Sachkundiger in regelmäßigen Zeitabständen
(vom Betreiber festlegen)
erstmalige Prüfung: Prüfzeichen auf Druckbehälter
Gruppe IV
p= 1 bar
und
p . V = 1000
V in Liter

DruckbehV

Sachverständiger und Abnahmeprüfung

Sachverständiger
- innere Prüfung alle 5 Jahre
- Druckprüfung alle 10 Jahre

Erstmalige Prüfung:
Prüfzeichen auf Druckbehälter

- äußere Prüfung alle 2 Jahre
Prüfbuch

Aufzüge
AufzV
Sachverständiger
Hauptprüfung alle 2 Jahre durch Sachverständigen
Zwischenprüfung zwischen Abnahmeprüfung und erster Hauptprüfung sowie zwischen Hauptprüfung durch Sachverständigen
schriftliche
Bescheinigung

Fortsetzung